Mitbestimmung

Demokratisierung bezeichnet die für moderne Gesellschaften grundlegende Errungenschaft, allen Menschen Möglichkeiten der Mitwirkung an Entscheidungsprozessen in allen Gesellschaftsbereichen zu eröffnen. Für die Bereiche von Wirtschaft und Arbeitswelt wird dies durch Regelungen der Mitbestimmung konkretisiert, auch in den Arbeitswelten der Kirchen sowie der Diakonie bzw. Caritas. In der Bundesrepublik Deutschland sind im historischen Vergleich weitgehende Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmer*innen verwirklicht. Die christlichen Kirchen haben sich seit dem Ende des 19. Jahrhunderts intensiv für die Begründung, konzeptionelle Entwicklung und Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten engagiert. Diese sind insbesondere in der hohen anthropologischen Bedeutung von Arbeit sowie in der Notwendigkeit einer partnerschaftlichen Gestaltung des Wirtschafts- und Arbeitslebens begründet. Gegenwärtig werden durch die Digitalisierung der Arbeitswelt sowie durch die Europäisierung des Wirtschaftsrechtes die deutschen Regelungen der Mitbestimmung infrage gestellt und bedürfen einer Weiterentwicklung.

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    1. Zum Begriff

    Mitbestimmung bezeichnet unterschiedlich weit reichende Rechte der Partizipation von Arbeitnehmer*innen an Entscheidungsprozessen in Unternehmen, Betrieben und an ihrem unmittelbaren Arbeitsplatz. Gegen die einseitige kapitalgebundene Entscheidungsbefugnis, nach der das Entscheidungs- und Direktionsrecht im Betrieb und die Leitungskompetenz im Unternehmen allein aus dem Eigentum an den Produktionsmitteln abgeleitet werden, bedeutet die Mitbestimmung der Arbeitnehmer*innen, dass ergänzend, kontrollierend oder paritätisch-mitbestimmend Partizipationsrechte rechtlich verankert werden. Dies gilt unmittelbar für die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in sozialen und personellen Fragen sowie für die Mitbestimmung im Aufsichtsrat zur Kontrolle des Unternehmensvorstandes bis hin zur Integration von Arbeitnehmerinteressen in den Vorstand durch eine*n Personaldirektor*in. Mitbestimmung eröffnet somit Teilhabe und Mitverantwortung von Arbeitnehmer*innen in dem zentralen Lebensbereich der Erwerbsarbeitswelt.

    2. Historische Traditionen der Mitbestimmung

    Seit den Anfängen der Mitbestimmungsdiskussion in der Mitte des 19. Jahrhunderts spielen theologisch-sozialethische Begründungen eine wesentliche Rolle. Im Unterschied zur Mehrheit der wirtschaftsliberalen und der marxistischen Theorien haben sich Sozialethiker beider Konfessionen, oft im Dialog mit Vertretern der Gewerkschaften, engagiert an der konzeptionellen Entwicklung und der Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten beteiligt. Dabei sind anthropologische, ordnungs- und gesellschaftspolitische Gesichtspunkte zu unterscheiden.

    Die Sozialauffassungen der beiden großen Kirchen in Deutschland waren im 19. Jahrhundert wesentlich durch ein gemildert-patriarchalisches Leitbild bestimmt. Ausgehend von einer Ableitung und Deutung aller gesellschaftlichen Verhältnisse im Horizont des Modells der Familie – so auch Luthers  oes-gnd-icon waiting... idealtypische Auslegung des Elterngebots – wollte man auch das neu entstehende Fabriksystem nach dem Familienprinzip ordnen. So sollten Unternehmer sich um eine „Gestaltung des Unternehmens zu einer erweiterten Familie“1Die Aufgabe der Kirche und ihrer inneren Mission gegenüber den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kämpfen der Gegenwart. Eine Denkschrift des CA für die innere Mission (1884). In: Brakelmann, Günter/Jähnichen, Traugott: Die protestantischen Wurzeln der Sozialen Marktwirtschaft. Ein Quellenband, Gütersloh 1994, 124–139, 131. bemühen. Gemäß der Tradition des christlichen Liebes-Patriarchalismus (Ernst Troeltsch  oes-gnd-icon waiting... ) wurde eine weitreichende Verantwortung der Unternehmer gegenüber der Arbeiterschaft eingefordert, u. a. die Zahlung eines gerechten Lohnes, eine gegenüber den Arbeitnehmer*innen respektvolle Arbeitsordnung und nicht zuletzt ein umfassendes System betrieblicher Sozialfürsorge.2Vgl. Die Aufgabe der Kirche und ihrer inneren Mission gegenüber den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kämpfen der Gegenwart. Eine Denkschrift des CA für die innere Mission (1884). In: Brakelmann, Günter/Jähnichen, Traugott: Die protestantischen Wurzeln der Sozialen Marktwirtschaft. Ein Quellenband, Gütersloh 1994, 124–139, 132f. Dem sollte auf Seiten der Arbeiterschaft die Verpflichtung entsprechen, „an dem Gedeihen des Ganzen nach Kräften mitzuwirken.“3Die Aufgabe der Kirche und ihrer inneren Mission gegenüber den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kämpfen der Gegenwart. Eine Denkschrift des CA für die innere Mission (1884). In: Brakelmann, Günter/Jähnichen, Traugott: Die protestantischen Wurzeln der Sozialen Marktwirtschaft. Ein Quellenband, Gütersloh 1994, 124–139, 134. Mitbestimmungsregelungen waren hier nur sehr eingeschränkt im Sinn beratender Kollegien vorgesehen.

    2.1 Die Durchsetzung von Mitbestimmungsregelungen in der Weimarer Republik

    Dieses an personalen Verhältnissen ausgerichtete Leitbild, das bis ins 20. Jahrhundert hinein zudem eine Reihe von christlichen Unternehmern geprägt hat, erwies sich angesichts der fortschreitenden Industrialisierung mit zunehmenden Betriebsgrößen sowie den gesellschaftlichen Emanzipationsforderungen der Arbeiterschaft als unzureichend. Spätestens in den 1890er Jahren waren sich die Protagonisten des sozialen Protestantismus wie auch des Sozialkatholizismus in der Unterstützung der Gewerkschaftsbewegung, vorrangig der interkonfessionell ausgerichteten christlichen Gewerkschaften, sowie in der Forderung nach einer Verrechtlichung der Arbeitsbeziehungen weitgehend einig. Insbesondere Friedrich Naumann  oes-gnd-icon waiting... entwarf und propagierte ein Konzept des „Fabrikparlamentarismus“4Naumann, Friedrich: Neudeutsche Wirtschaftspolitik. In: Ders.: Werke. Dritter Band, Schriften zur Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, bearbeitet von W. Mommsen, Köln/Opladen 1964, 71–534; 423.. Auch in den sozialistisch orientierten Gewerkschaften wurde diese Zielsetzung, stärker als in der Sozialdemokratie, zum Zentrum einer an Reformen ausgerichteten Strategie. Auf der Grundlage der gesetzlichen Anerkennung von Gewerkschaften als den Interessenvertretungen der Arbeitnehmer*innen strebte man den Aufbau eines Tarifvertragssystems sowie Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer*innen an, wie sie mit der Begründung des kollektiven Arbeitsrechts in der Weimarer Zeit in Deutschland erstmals verwirklicht wurden. Betriebsrät*innen wurden, nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen der Arbeiter- und Soldatenräte in den Jahren 1918/19, zu Schlüsselakteuren gewerkschaftlicher Interessenvertretung. Der ADGB, der sozialistisch orientierte Flügel der Gewerkschaftsbewegung, entwickelte in diesem Sinn das Leitbild der „Wirtschaftsdemokratie“5Vgl. Naphtali, Fritz: Wirtschaftsdemokratie – ihr Wesen, Weg und Ziel. Mit einem Vorwort von L. Rosenberg und einer Einführung von O. Brenner, Frankfurt 1966 (Original: 1929)., das im sozialen Protestantismus insbesondere bei Vertreter*innen des religiösen Sozialismus auf Resonanz stieß.6Vgl. Wünsch, Georg: Evangelische Wirtschaftsethik, Tübingen 1927, 564, 657 u. a.; Heimann, Eduard: Sozialistische Wirtschafts- und Arbeitsordnung, Potsdam 1932, 53–60.

    2.2 Die Verankerung der Mitbestimmung in der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland

    Nach 1945 wurden weitreichende Mitbestimmungsregelungen im Sinn eines sozialen Gründungskompromisses zwischen der CDU-geführten Bundesregierung und der nunmehr konstituierten DGB-Einheitsgewerkschaften institutionalisiert. Grundlegend ist das 1952 verabschiedete und seither mehrfach novellierte Betriebsverfassungsgesetz, das die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten regelt und zunächst eine Drittel-Parität der Aufsichtsratsmandate von Arbeiternehmer-Vertreter*innen festschrieb.7Vgl. www.gesetze-im-internet.de/betrvg, abgerufen am 16.07.2026. Die Drittel-Parität wurde durch das Mitbestimmungsgesetz aus dem Jahr 1976 für Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten durch eine leichte Unterparität der Arbeitnehmer*innen-Vertretung modifiziert.8Vgl. www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/BJNR011530976.html, abgerufen am 16.07.2026. Über diese Regelung hinaus ging das für die damaligen Schlüsselindustrien Kohle und Stahl geltende Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951, das, nachdem entsprechende Regelungen in der Nachkriegszeit insbesondere durch die britischen Besatzungsbehörden eingeführt worden waren, erst nach einer Streikandrohung seitens des DGB und auch mit Unterstützung von Stellungnahmen der beiden Kirchen gesetzlich verankert wurde.9Vgl. Potthoff, Erich: Der Kampf um die Montanmitbestimmung, Köln 1957, 77f. Dieses Gesetz schreibt für Montan-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten eine paritätische Mitbestimmung in den Aufsichtsräten und eine Integration von Arbeitnehmeranliegen in die Unternehmensvorstände durch Personaldirektor*innen fest. Es gilt bis heute für die allerdings wenigen, erhalten gebliebenen Montan-Unternehmen. Die Mitbestimmung und ihre Weiterentwicklung stehen bis heute im Zentrum gewerkschaftlichen Selbstverständnisses, seit dem Ende der 1960er Jahren ist dies die gesellschaftspolitische Kernforderungen der Gewerkschaften.10Vgl. Vetter, Heinz O.: Mitbestimmung – Idee, Wege, Ziel. Beiträge zur Gesellschaftspolitik 1969 bis 1979, Köln 1979. Auch unter veränderten wirtschaftlichen Bedingungen spielt die Mitbestimmung, etwa bei der Einführung und Gestaltung von digitalen Systemen in der Arbeitswelt, eine wichtige Rolle.

    3. Sozialethische Begründungen und Ausgestaltungen der Mitbestimmung

    Systematisch kommt der Sicherung der Menschenwürde unter den Bedingungen moderner, hochtechnisierter Arbeitsbeziehungen eine zentrale Rolle bei der Begründung der Mitbestimmung zu. Mitbestimmungsrechte sind Ausdruck der Würde der arbeitenden Menschen, wie sie theologisch in einer der Gottebenbildlichkeit entsprechenden Mitmenschlichen Struktur der Arbeit verankert sind.11Vgl. Brakelmann, Günter: Zur Arbeit geboren? Ansätze einer protestantischen Arbeitsethik, Bochum 1989, 73f. Mitbestimmung sichert diese Würde im Arbeitsprozess, indem sie „eine Berechtigung des Arbeiters nicht nur aus seiner Arbeit, sondern in und an seiner Arbeit“12Heimann, Eduard: Soziale Theorie des Kapitalismus. Theorie der Sozialpolitik. Mitbestimmung einem Vorwort von B. Badura, Frankfurt a.M. 1980 (Neuaufl. der Ausgabe 1929), 249. festschreibt.

    Neben dieser anthropologischen Begründung spielt in theologisch-sozialethischen Stellungnahmen der Gedanke der Sozialpartnerschaft eine zentrale Rolle. Indem ein „partnerschaftliches Verhältnis zwischen sozialen Gruppen“13EKD (Hg.): Sozialethische Überlegungen zur Mitbestimmung in der Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland. In: Die Denkschriften der EKD. Soziale Ordnung. Bd. 2, Gütersloh 1978, Nr. 5. der Würde des Menschen, als Gottes Mitarbeiter*innen in Freiheit und Mitverantwortung die Welt zu gestalten, am besten entspricht, fördern Mitbestimmungsregelungen die Sozialpartnerschaft zwischen den Tarifparteien. Während der Gedanke der Sozialpartnerschaft in älteren Stellungnahmen zumeist eine harmonisierende Verhältnisbestimmung von Kapital und Arbeit implizierte, beinhaltet er im Sinn des Mitbestimmungsgedankens auch das Wahrnehmen und Austragen von Konflikten. Wirtschafts- und sozialpolitische Interessenauseinandersetzungen sollen im Rahmen der Mitbestimmung fair ausgetragen werden. Schließlich steht die Mitbestimmung auf der Unternehmensebene angesichts der Gefahren, die von unkontrollierter und konzentrierter ökonomischer Macht ausgehen können, für den Versuch einer Einbindung von Arbeitnehmerinteressen in die unternehmerischer Entscheidungsprozesse.

    4. Stellungnahmen der EKD zur Mitbestimmungsdiskussion

    Im Sinn dieser sozialethischen Grundlegung hat sich die EKD mehrfach zur Mitbestimmung geäußert. Die Erklärung des Rates der EKD zur Frage der Mitbestimmung von 1950 argumentierte vorwiegend anthropologisch, indem sie eine Überwindung des bloßen Lohnarbeitsverhältnisses forderte und dafür eintrat, den Arbeiter als „Mensch(en) und Mitarbeiter“14Erklärung des Rates der EKD zur Frage der Mitbestimmung,. In: Kirche im Volk. H.6, Essen 1950, 60. ernst zu nehmen. Auf der Grundlage einer partnerschaftlich interpretierten Zuordnung der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital wurden in abgestufter Form Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer*innen eingefordert.

    Eine grundsätzliche Würdigung der Mitbestimmung erfolgte im Rahmen der EKD-Studie des Jahres 1968, welche Vorschläge zur institutionellen Ausgestaltung entwickelt hat. Grundsätzlich soll in der Arbeitswelt – ungeachtet der betriebstechnisch notwendigen Hierarchie – den Arbeitnehmer*innen eine Entfaltung ihrer Persönlichkeit und tätige Mitverantwortung ermöglicht werden. Mitbestimmung leitet sich aus den ineinander gefügten Rechten von Kapital und Arbeit ab, die beide für Unternehmen konstitutiv sind. Eigentum und Arbeit sind in dieser Perspektive aufeinander angewiesen und „als gleichwertige Faktoren begriffen.“15Brakelmann, Günter: Priorität für die Arbeit. In: Weckerling, Rudolf (Hg.): Jenseits des Nullpunkts? Christsein im westlichen Deutschland, Festschrift für Kurt Scharf, Berlin 1972, 218. In der Konsequenz dieses sozialethischen Urteils forderte ein Minderheitenvotum die generelle Einführung des Modells der paritätischen Mitbestimmung auf der Ebene der Aufsichtsräte. Das Mehrheitsvotum plädierte für eine einvernehmliche Einigung der Tarifparteien, um ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zu fördern. In diesem Sinn wurde eine leicht unterparitätische Vertretung der Arbeitsnehmermandate gefordert, wie sie in ähnlicher Weise einige Jahre später das deutsche Mitbestimmungsgesetz von 1976 festgelegt hat.

    5. Ergänzungen der repräsentativen Mitbestimmung

    Einen besonderen Akzent legen alle kirchlichen und theologisch-sozialethischen Stellungnahmen auf Möglichkeiten der direkten Beteiligung der Arbeitnehmer*innen. Aus diesem Grund sollten, so die EKD in ihrer Studie 1968, die Arbeitnehmervertretungen im Aufsichtsrat direkt von der Belegschaft gewählt werden, und es wurde vorgeschlagen, durch Rahmenbestimmungen im Betriebsverfassungsgesetz die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer*innen und der Arbeitsgruppen an der Regelung der sie unmittelbar betreffenden Fragen auszuweiten. Dadurch soll, wie es der Sozialethiker Arthur Rich  oes-gnd-icon waiting... ausgedrückt hat, die „repräsentativ kollektive Mitbestimmung auf der Unternehmens- und Betriebsebene … durch die individuelle Mitbestimmung am Arbeitsplatz“ ergänzt „und zu einer unmittelbaren, die Person aufwertenden Erfahrung werden.“16Rich, Arthur: Mitbestimmung in der Industrie, Zürich 1973, 129. Speziell die Anregungen zu einer Ausweitung der Mitbestimmung am Arbeitsplatz und in Arbeitsgruppen sind von der kirchlichen Industrie– und Sozialarbeit im Sinn einer Humanisierung der Arbeitswelt aufgegriffen und konkretisiert worden, wobei insbesondere der technologische Wandel durch die Digitalisierung der Erwerbsarbeitswelt Facharbeitskräften häufig ein höheres Maß an Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet hat, während in prekären Beschäftigungsbereichen (insbesondere Lieferservices, oft aber auch in personennahen Diensten wie der Pflege) ein deutlich rigideres Zeitmanagement die Handlungsspielräume von Beschäftigten einengt.

    6. Aktuelle Entwicklungen

    Während die Mitbestimmungsforderung in den 1960er und 1970er Jahren im Zentrum gesellschaftspolitischer Debatten stand und eng mit Projekten einer Humanisierung der Arbeitswelt verbunden war17Vgl. Vilmar, Fritz: Strategien der Demokratisierung. Band I und II, Neuwied 1973; Jaeggi, Urs: Kapital und Arbeit in der Bundesrepublik. Elemente einer gesamtgesellschaftlichen Analyse, Frankfurt a.M. 1973; Huber, Joseph/Kosta, Jiří (Hg.): Wirtschaftsdemokratie in der Diskussion, Köln 1978, ist deren Relevanz aufgrund der Arbeitsmarktkrisen und des Rückgangs industrieller Großbetriebe seit den 1980er Jahren gesunken. Ungeachtet dessen wird in Stellungnahmen beider Kirchen die Bedeutung der deutschen Mitbestimmungsgesetzgebung und damit auch die Rolle der Gewerkschaften als Interessenvertretung von Arbeitnehmer*innen gewürdigt. Im Sinn der Beteiligungsgerechtigkeit hebt die EKD-Wirtschaftsdenkschrift „Gemeinwohl und Eigennutz“ den hohen Wert einer partizipativen Entscheidungsfindung hervor und stellt fest, dass sich durch Mitbestimmungsregelungen die „Art des Wirtschaftens in die Demokratie einfügt.“18EKD (Hg.): Gemeinwohl und Eigennutz. Eine Denkschrift der EKD, Gütersloh 1991, Nr. 30. Diese gelte es – so die Denkschrift „Verantwortung für ein soziales Europa“ – angesichts des Entstehens neuer Rechtsformen, „die eine ausreichende Einbindung von Rechten der Arbeitnehmer vermissen lassen“19EKD (Hg.): Verantwortung für ein soziales Europa, Gütersloh 1991, 58f., zu sichern. Dies wird zusehends schwierig, da etwa durch die EU-weite Niederlassungsfreiheit in EU-Staaten gegründete Kapitalgesellschaften, auch wenn sie ihren Verwaltungssitz in ein anderes EU-Land – etwa nach Deutschland – verlegen, die jeweils ursprüngliche Rechtsform behalten und damit z. B. die deutschen Mitbestimmungsregelungen umgehen können. Solche durch die europäische Integration bedingte Entwicklungen sowie die durch die Digitalisierung verstärkten Trends einer Flexibilisierung oder Aufhebung betrieblicher Strukturen, insbesondere bei Formen der sog. crowdwork20Vgl. Jähnichen, Traugott/Wiemeyer, Joachim: Wirtschaftsethik 4.0, Stuttgart 2020, 89–96., erfordern eine Weiterentwicklung und teilweise Neustrukturierung von Mitbestimmungsregelungen. Dies gelingt etwa durch betriebliche Vereinbarungen bei der Umsetzung flexiblerer Arbeitszeiten. Zugleich führen neue dezentrale Betriebsstrukturen und der weitergehende Rückgang klassischer Industriearbeit zu einer gewissen Erosion der Mitbestimmung, die jedoch nach wie vor wesentlich zum sozialen Frieden und damit auch zur wirtschaftlichen Stabilität beiträgt, wie die EKD eindrücklich in ihrer Denkschrift zum „Wandel der Arbeitswelt“ hervorgehoben hat.21Vgl. EKD (Hg.): Solidarität und Selbstbestimmung im Wandel der Arbeitswelt. Eine Denkschrift des Rates der EKD zu Arbeit, Gewerkschaften und Sozialpartnerschaften, Gütersloh 2015, 38f. 83–85.

    7. Mitbestimmung in Kirche und Diakonie

    Die von der allgemeinen Mitbestimmung auf Grund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV) abweichende Gesetzgebung zur Arbeitnehmerpartizipation in den Kirchen sowie bei Diakonie bzw. Caritas wird durch Mitarbeitervertretungen (MAV) geregelt, im Bereich der EKD durch das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG.EKD) vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 12. Dezember 2025 (ABl. EKD, 169). Dass die Mitbestimmung grundsätzlich in den Kirchen bzw. bei Diakonie und Caritas zu gelten hat, ergibt sich aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes, die konkrete Ausgestaltung ist jedoch den Kirchen weitgehend überlassen, die sich stark an dem Personalvertretungsgesetz des öffentlichen Dienstes orientieren. Allerdings hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Einbindung von Gewerkschaften auf notwendige Korrekturen des Mitbestimmungsprozesses hingewiesen (BAG Erfurt, 20.11.2012, 1 AZR 179/11), auf das die Kirchen reagiert haben, ohne dass es bisher zu einer konsensuellen Einigung mit den Gewerkschaften gekommen ist.

    Recommended Literature

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mitbestimmung – eine gute Sache. Alles über die Mitbestimmung und ihre rechtlichen Grundlagen, Bonn 2017.

    Edenfeld, Stephan: Betriebsverfassungsrecht. Mitbestimmung in Betrieb. Unternehmen und Behörden, 4. Auflage, Heidelberg 2014.

    Hexel, Dietmar (Hg.): Never change a winning system. Erfolg durch Mitbestimmung, Marburg 2009.

    Jähnichen, Traugott: Vom Industrieuntertan zum Industriebürger. Der soziale Protestantismus und die Entwicklung der Mitbestimmung, Bochum 1993.

    Jirjahn, Uwe: Ökonomische Wirkungen der Mitbestimmung in Deutschland. In: Sozialer Fortschritt, 55/9 (2006), 215–226.

    Müller-Jentsch, Walter: Mitbestimmung Arbeitnehmerrechte in Betrieb und Unternehmen, Wiesbaden 2019.

    Nell-Breuning, Oswald von: Mitbestimmung – wer mit wem? Freiburg/Basel/Wien 1969.

    Nutzinger, Hans G. (Hg.): Perspektiven der Mitbestimmung, Marburg 1999 (dort weitere Literatur).

    Rich, Arthur: Mitbestimmung in der Industrie, Zürich 1973.

    Rose, Edgar/Köstler, Roland: Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), 2. Auflage, Frankfurt a.M. 2014.

    Vilmar, Fritz: Wirtschaftsdemokratie – Zielbegriff einer alternativen Wirtschaftspolitik. Kritische Bilanz und Aktivität nach 40 Jahren, Bremen 2006.

    Citations

    • 1
      Die Aufgabe der Kirche und ihrer inneren Mission gegenüber den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kämpfen der Gegenwart. Eine Denkschrift des CA für die innere Mission (1884). In: Brakelmann, Günter/Jähnichen, Traugott: Die protestantischen Wurzeln der Sozialen Marktwirtschaft. Ein Quellenband, Gütersloh 1994, 124–139, 131.
    • 2
      Vgl. Die Aufgabe der Kirche und ihrer inneren Mission gegenüber den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kämpfen der Gegenwart. Eine Denkschrift des CA für die innere Mission (1884). In: Brakelmann, Günter/Jähnichen, Traugott: Die protestantischen Wurzeln der Sozialen Marktwirtschaft. Ein Quellenband, Gütersloh 1994, 124–139, 132f.
    • 3
      Die Aufgabe der Kirche und ihrer inneren Mission gegenüber den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kämpfen der Gegenwart. Eine Denkschrift des CA für die innere Mission (1884). In: Brakelmann, Günter/Jähnichen, Traugott: Die protestantischen Wurzeln der Sozialen Marktwirtschaft. Ein Quellenband, Gütersloh 1994, 124–139, 134.
    • 4
      Naumann, Friedrich: Neudeutsche Wirtschaftspolitik. In: Ders.: Werke. Dritter Band, Schriften zur Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, bearbeitet von W. Mommsen, Köln/Opladen 1964, 71–534; 423.
    • 5
      Vgl. Naphtali, Fritz: Wirtschaftsdemokratie – ihr Wesen, Weg und Ziel. Mit einem Vorwort von L. Rosenberg und einer Einführung von O. Brenner, Frankfurt 1966 (Original: 1929).
    • 6
      Vgl. Wünsch, Georg: Evangelische Wirtschaftsethik, Tübingen 1927, 564, 657 u. a.; Heimann, Eduard: Sozialistische Wirtschafts- und Arbeitsordnung, Potsdam 1932, 53–60.
    • 7
      Vgl. www.gesetze-im-internet.de/betrvg, abgerufen am 16.07.2026.
    • 8
    • 9
      Vgl. Potthoff, Erich: Der Kampf um die Montanmitbestimmung, Köln 1957, 77f.
    • 10
      Vgl. Vetter, Heinz O.: Mitbestimmung – Idee, Wege, Ziel. Beiträge zur Gesellschaftspolitik 1969 bis 1979, Köln 1979.
    • 11
      Vgl. Brakelmann, Günter: Zur Arbeit geboren? Ansätze einer protestantischen Arbeitsethik, Bochum 1989, 73f.
    • 12
      Heimann, Eduard: Soziale Theorie des Kapitalismus. Theorie der Sozialpolitik. Mitbestimmung einem Vorwort von B. Badura, Frankfurt a.M. 1980 (Neuaufl. der Ausgabe 1929), 249.
    • 13
      EKD (Hg.): Sozialethische Überlegungen zur Mitbestimmung in der Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland. In: Die Denkschriften der EKD. Soziale Ordnung. Bd. 2, Gütersloh 1978, Nr. 5.
    • 14
      Erklärung des Rates der EKD zur Frage der Mitbestimmung,. In: Kirche im Volk. H.6, Essen 1950, 60.
    • 15
      Brakelmann, Günter: Priorität für die Arbeit. In: Weckerling, Rudolf (Hg.): Jenseits des Nullpunkts? Christsein im westlichen Deutschland, Festschrift für Kurt Scharf, Berlin 1972, 218.
    • 16
      Rich, Arthur: Mitbestimmung in der Industrie, Zürich 1973, 129.
    • 17
      Vgl. Vilmar, Fritz: Strategien der Demokratisierung. Band I und II, Neuwied 1973; Jaeggi, Urs: Kapital und Arbeit in der Bundesrepublik. Elemente einer gesamtgesellschaftlichen Analyse, Frankfurt a.M. 1973; Huber, Joseph/Kosta, Jiří (Hg.): Wirtschaftsdemokratie in der Diskussion, Köln 1978
    • 18
      EKD (Hg.): Gemeinwohl und Eigennutz. Eine Denkschrift der EKD, Gütersloh 1991, Nr. 30.
    • 19
      EKD (Hg.): Verantwortung für ein soziales Europa, Gütersloh 1991, 58f.
    • 20
      Vgl. Jähnichen, Traugott/Wiemeyer, Joachim: Wirtschaftsethik 4.0, Stuttgart 2020, 89–96.
    • 21
      Vgl. EKD (Hg.): Solidarität und Selbstbestimmung im Wandel der Arbeitswelt. Eine Denkschrift des Rates der EKD zu Arbeit, Gewerkschaften und Sozialpartnerschaften, Gütersloh 2015, 38f. 83–85.
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