Wirtschaftskriminalität

Wirtschaftskriminalität bezeichnet Straftaten im Rahmen wirtschaftlichen Handelns, die unter Ausnutzung betrieblicher, finanzieller oder institutioneller Strukturen erhebliche Vermögensschäden verursachen oder die Allgemeinheit schädigen. Der Beitrag skizziert zentrale Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität, ihre Verflechtung mit Finanzkriminalität und organisierter Kriminalität sowie die Bedeutung von Compliance, Corporate Governance und Hinweisgeberschutz für Prävention und Aufdeckung. Besonders berücksichtigt werden Steuerkriminalität sowie Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte als exemplarische Fälle gemeinwohlschädigender Bereicherung. Sozialethisch erscheint Wirtschaftskriminalität als Verletzung von Vertrauen, Gerechtigkeit und institutioneller Verantwortung.

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    Wirtschaftskriminalität bezeichnet Straftaten, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung unter Ausnutzung der Abläufe des Wirtschaftslebens begangen werden und erhebliche Vermögensschäden verursachen oder eine Vielzahl von Personen beziehungsweise die Allgemeinheit schädigen.1Vgl. Bundeskriminalamt: Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2024, Wiesbaden 2025, https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Wirtschaftskriminalitaet/wirtschaftskriminalitaetBundeslagebild2024.html, abgerufen am 28.08.2026. Der Begriff umfasst kein einheitliches Delikt, sondern ein Feld unterschiedlicher Erscheinungsformen, darunter Betrug, Untreue, Korruption, Insolvenz- und Bilanzdelikte, Geldwäsche und andere vermögensschädigende Handlungen im Kontext wirtschaftlicher Organisationen.2Vgl. Bundeskriminalamt: Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2024, Wiesbaden 2025, https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Wirtschaftskriminalitaet/wirtschaftskriminalitaetBundeslagebild2024.html, abgerufen am 28.08.2026.

    Gegenwärtig ist Wirtschaftskriminalität zunehmend durch komplexe Organisationsstrukturen, transnationale Verflechtungen und digitale Technologien geprägt. Nach der KPMG-Studie 2025/2026 bewerten Unternehmen in Deutschland KI-gestützten Betrug mehrheitlich als erhebliches Risiko; 71 % sehen hier ein hohes oder sehr hohes Risiko, 73 % nennen Datendiebstahl und Datenmissbrauch als hohes oder sehr hohes Risiko.3Vgl. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2025/2026. Berlin 2026. Wirtschaftskriminalität ist zudem enger mit Finanzkriminalität, Geldwäsche und organisierter Kriminalität verflochten, als ältere Darstellungen häufig annahmen.4Vgl. Bundesministerium der Finanzen/Bundesministerium des Innern/Bundesministerium der Justiz: Gemeinsamer Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/02/2026-02-25-aktionsplan-gegen-ok.html, abgerufen am 28.08.2026.

    Von Wirtschaftskriminalität im engeren Sinn zu unterscheiden sind Fehlentscheidungen, fachliche Überforderung, organisatorische Überkomplexität und systemische Steuerungsdefizite. Solche Konstellationen sind nicht notwendig strafrechtlich relevant, können aber deliktische Handlungen begünstigen. Für kirchliche Organisationen ist diese Unterscheidung besonders wichtig, weil Fragen der Finanzverwaltung, Transparenz, Aufsicht und Revision nicht nur funktional, sondern auch im Horizont institutioneller Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind.5Vgl. EKD (Hg.): Auf dem Weg zu einem nachhaltigen und gerechten Frieden, EKD-Texte 138, Hannover 2021, https://www.aki-ekd.de/fileadmin/user_upload/aki-ekd.de/PDFs/ekd-texte_138_2021.pdf (PDF), abgerufen am 28.08.2026.

    1. Erscheinungsformen und Gegenwartslage

    Wirtschaftskriminalität umfasst ein breites Spektrum von Delikten, die typischerweise in beruflichen, unternehmerischen oder institutionellen Kontexten begangen werden. Dazu zählen insbesondere Betrug, Untreue, Korruption, Insolvenz- und Bilanzdelikte sowie Geldwäsche.6Vgl. Bundeskriminalamt: Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2024, Wiesbaden 2025, https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Wirtschaftskriminalitaet/wirtschaftskriminalitaetBundeslagebild2024.html, abgerufen am 28.08.2026. Gemeinsam ist diesen Formen, dass sie auf Informationsasymmetrien, Vertrauensverhältnissen und komplexen wirtschaftlichen Abläufen beruhen und deshalb häufig schwer erkennbar sind.7Vgl. Bundeskriminalamt: Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2024, Wiesbaden 2025, https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Wirtschaftskriminalitaet/wirtschaftskriminalitaetBundeslagebild2024.html, abgerufen am 28.08.2026.

    Nach dem Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2024 wurden 61.358 Wirtschaftsdelikte registriert; dies entspricht einem Anstieg von 57,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Aufklärungsquote lag bei 88,9 Prozent, die Schadenssumme bei 2,76 Milliarden Euro.8Vgl. Bundeskriminalamt: Pressemitteilung „Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2024“, 31.07.2025, https://www.bka.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Presse_2025/pm250731_BLB_Wikri_24.pdf?__blob=publicationFile&v=2, abgerufen am 28.08,2026. Wirtschaftskriminalität ist damit kein randständiges Phänomen, sondern ein zentrales Problem für Rechtsstaat, Marktvertrauen und Gemeinwohl.

    2. Steuerkriminalität, Cum-Ex und Cum-Cum

    Ein eigenständiger Teilbereich der Wirtschaftskriminalität ist die Steuerkriminalität. Zu ihr gehören Steuerhinterziehung, bandenmäßige Hinterziehungsmodelle sowie Gestaltungen, die auf die unrechtmäßige Minderung oder Erstattung von Steuern zielen. Steuerkriminalität schädigt nicht nur einzelne Marktteilnehmende, sondern das Gemeinwesen selbst, weil sie die staatliche Finanzierungsgrundlage untergräbt und damit öffentliche Handlungsfähigkeit und Verteilungsgerechtigkeit beschädigt.9Vgl. Bundesministerium der Finanzen/Bundesministerium des Innern/Bundesministerium der Justiz: Gemeinsamer Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/02/2026-02-25-aktionsplan-gegen-ok.html, abgerufen am 28.08.2026.

    Besondere Aufmerksamkeit haben Cum-Ex-Geschäfte erlangt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20 – entschieden, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Grundlage solcher Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.10Vgl. Bundesgerichtshof: Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20, Pressemitteilung, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021146.html, abgerufen am 28.08.2026. Mit Beschluss vom 29.10.2024 – 1 StR 58/24 – hat der Bundesgerichtshof die strafrechtliche Aufarbeitung in einem weiteren Cum-Ex-Verfahren bestätigt.11Vgl. Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29.10.2024 – 1 StR 58/24, Pressemitteilung, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024225.html, abgerufen am 28.08.2026. Auch der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 02.02.2022 – I R 22/20 – die steuerrechtliche Grundlage entsprechender Erstattungsmodelle verneint.12Vgl. Bundesfinanzhof: Urteil vom 02.02.2022 – I R 22/20; zur Einordnung und Leitsatzwiedergabe: Fachnachricht der Steuerberaterkammer München, https://www.steuerberaterkammer-muenchen.de/de/aktuelles/fachnachrichten/archiv/m%C3%A4rz_2022/sog_cum_ex_gesch%C3%A4fte_%C3%BCbergang_des_wirtschaftlichen_eigentums, abgerufen am 28.08.2026.

    Von Cum-Ex zu unterscheiden sind Cum-Cum-Geschäfte. Sie zielen nicht auf mehrfache Steuererstattung, sondern auf die Vermeidung der steuerlichen Belastung ausländischer Aktionäre durch kurzfristige Übertragung von Aktien um den Dividendenstichtag. Für die neuere rechtliche Bewertung ist insbesondere das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2024 – I R 3/21 – bedeutsam, das die steuerliche Zurechnung von Aktien in einer Cum-Cum-Konstellation präzisiert hat.13Vgl. Bundesfinanzhof: Urteil vom 13.11.2024 – I R 3/21, BFH-Entscheidung online, https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520048/, abgerufen am 28.08.2026. Damit wird deutlich, dass auch hochkomplexe finanztechnische Gestaltungen der steuerrechtlichen Missbrauchskontrolle unterliegen.

    3. Compliance, Governance und Prävention

    Eng mit diesen Problemlagen verbunden ist die Bedeutung von Compliance. Darunter ist die Gesamtheit organisatorischer Vorkehrungen zu verstehen, mit denen Unternehmen und Institutionen die Einhaltung von Recht, internen Regeln und ethischen Standards sichern sollen.14Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer: IDW PS 980 n.F. (09.2022), Inhaltsverzeichnis, https://shop.idw-verlag.de/media/a5/85/06/1670340772/9783802128561-Inhaltsangabe.pdf (PDF), abgerufen am 28.08.2026. Compliance betrifft daher nicht nur Korruptions- oder Kartellprävention, sondern ebenso Bilanzwahrheit, Steuerrecht, Geldwäscheprävention, interne Kontrolle, Dokumentation und Hinweisgeberschutz.15Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer: IDW PS 980 n.F. (09.2022), Inhaltsverzeichnis, https://shop.idw-verlag.de/media/a5/85/06/1670340772/9783802128561-Inhaltsangabe.pdf (PDF), abgerufen am 28.08.2026.

    Wirksam ist Compliance nicht schon als formaler Regelbestand. Sie setzt klare Zuständigkeiten, belastbare Dokumentation, unabhängige Prüfstrukturen, fachlich qualifizierte Aufsicht und funktionierende Meldesysteme voraus.16Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer: IDW PS 980 n.F. (09.2022), Inhaltsverzeichnis, https://shop.idw-verlag.de/media/a5/85/06/1670340772/9783802128561-Inhaltsangabe.pdf (PDF), abgerufen am 28.08.2026. Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.05.2023 verstärkt diese institutionelle Perspektive, indem es den Schutz von Personen regelt, die im beruflichen Zusammenhang auf Rechtsverstöße hinweisen.17Vgl. Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.05.2023, https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html, abgerufen am 28.08.2026; Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, BGBl. 2023 I Nr. 140, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (PDF), abgerufen am 28.08.2026. Wirtschaftskriminalität ist daher auch ein Problem defizitärer Governance und unzureichender Verantwortungsarchitekturen.

    Gerade für kirchliche und andere wertegebundene Organisationen gilt, dass Compliance nicht Ausdruck eines Misstrauensregimes ist, sondern eine Form institutionalisierter Rechenschaft und Selbstbegrenzung. Wo Vertrauen, Loyalität und moralische Selbstbindung betont werden, kann die Notwendigkeit unabhängiger Kontrolle leicht unterschätzt werden.18Vgl. EKD (Hg.): Auf dem Weg zu einem nachhaltigen und gerechten Frieden, EKD-Texte 138, Hannover 2021, https://www.aki-ekd.de/fileadmin/user_upload/aki-ekd.de/PDFs/ekd-texte_138_2021.pdf (PDF), abgerufen am 28.08.2026.

    4. Sozialethische Perspektiven

    Sozialethisch ist Wirtschaftskriminalität nicht nur als Verletzung einzelner Rechtsnormen zu bewerten. Sie zerstört Vertrauen, verzerrt Wettbewerb, schädigt Eigentum und Lebensmöglichkeiten anderer, unterminiert die Legitimität wirtschaftlicher Institutionen und beschädigt den sozialen Zusammenhang, der auf Verlässlichkeit, Fairness und Rechenschaft angewiesen ist.19Vgl. EKD (Hg.): Auf dem Weg zu einem nachhaltigen und gerechten Frieden, EKD-Texte 138, Hannover 2021, https://www.aki-ekd.de/fileadmin/user_upload/aki-ekd.de/PDFs/ekd-texte_138_2021.pdf (PDF), abgerufen am 28.08.2026; Rich, Arthur: Wirtschaftsethik I: Grundlagen in theologischer Perspektive; Gütersloh 1984; Ders.: Wirtschaftsethik II: Marktwirtschaft, Planwirtschaft, Weltwirtschaft aus sozialethischer Sicht, Gütersloh 1990. Für die evangelische Sozialethik ist sie damit ein paradigmatischer Fall der Missachtung von Verantwortung vor dem Nächsten und vor dem Gemeinwesen.20Vgl. Rich, Arthur: Wirtschaftsethik I: Grundlagen in theologischer Perspektive; Gütersloh 1984; Ders.: Wirtschaftsethik II: Marktwirtschaft, Planwirtschaft, Weltwirtschaft aus sozialethischer Sicht, Gütersloh 1990.

    Die theologische Sozialethik hat wirtschaftliches Handeln seit langem unter den Leitbegriffen Verantwortung, Gerechtigkeit, Gemeinwohl, Begrenzung von Macht und Schutz der Schwächeren reflektiert.21Vgl. Rich, Arthur: Wirtschaftsethik I: Grundlagen in theologischer Perspektive; Gütersloh 1984; Ders.: Wirtschaftsethik II: Marktwirtschaft, Planwirtschaft, Weltwirtschaft aus sozialethischer Sicht, Gütersloh 1990; Rendtorff, Trutz: Ethik. Grundelemente, Methodologie und Konkretionen einer ethischen Theologie, Bd. 2, Stuttgart 1990. EKD-Texte zur Finanzethik betonen, dass ein Finanzsystem, das Vertrauen missbraucht, Gemeinwohlorientierung schwächt oder Schwächere schutzlos stellt, ethisch defizitär ist; zugleich müssen kirchliche Akteure ihre eigenen wirtschaftlichen Praktiken an denselben Maßstäben messen lassen, die sie öffentlich vertreten.22Vgl. EKD (Hg.): Auf dem Weg zu einem nachhaltigen und gerechten Frieden, EKD-Texte 138, Hannover 2021, https://www.aki-ekd.de/fileadmin/user_upload/aki-ekd.de/PDFs/ekd-texte_138_2021.pdf (PDF), abgerufen am 28.08.2026. Die Frage nach Wirtschaftskriminalität betrifft daher auch die Glaubwürdigkeit kirchlicher Institutionen selbst.

    Daraus folgt für die Gegenwart: Wirtschaftskriminalität ist enger zu fassen als allgemeines Missmanagement, aber weiter zu verstehen als bloße Strafrechtsdogmatik. In ihre Analyse gehören auch die organisationalen Vorfelder hinein, in denen aus Kontrollschwäche, Machtkonzentration und mangelnder Transparenz vorwerfbares oder strafbares Verhalten erwachsen kann. Prävention verlangt deshalb nicht nur Strafandrohung, sondern auch wirksame Corporate Governance, unabhängige Prüfung und eine Organisationskultur institutionalisierter Verantwortung.23Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer: IDW PS 980 n.F. (09.2022), Inhaltsverzeichnis, https://shop.idw-verlag.de/media/a5/85/06/1670340772/9783802128561-Inhaltsangabe.pdf (PDF), abgerufen am 28.08.2026; Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.05.2023, https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html, abgerufen am 28.08.2026.

    Recommended Literature

    Bundeskriminalamt: Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2024, Wiesbaden 2025, https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Wirtschaftskriminalitaet/wirtschaftskriminalitaetBundeslagebild2024.html, abgerufen am 28.08.2026.

    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2025/2026, Berlin 2026.

    Bundesministerium der Finanzen/Bundesministerium des Innern/Bundesministerium der Justiz: Gemeinsamer Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität, Berlin 2026, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/02/2026-02-25-aktionsplan-gegen-ok.html, abgerufen am 28.08.2026.

    Evangelische Kirche in Deutschland (Hg.): Auf dem Weg zu einem nachhaltigen und gerechten Finanzsystem. EKD-Texte 138, Hannover 2021, https://www.aki-ekd.de/fileadmin/user_upload/aki-ekd.de/PDFs/ekd-texte_138_2021.pdf (PDF), abgerufen am 28.08.2026.

    Rich, Arthur: Wirtschaftsethik I: Grundlagen in theologischer Perspektive, Gütersloh 1984.

    Rich, Arthur: Wirtschaftsethik II: Marktwirtschaft, Planwirtschaft, Weltwirtschaft aus sozialethischer Sicht, Gütersloh 1990.

    Rendtorff, Trutz: Ethik. Grundelemente, Methodologie und Konkretionen einer ethischen Theologie, Bd. 2, Stuttgart 1990.

    Citations

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