[1] Alle sieben Jahre sollst du ein Erlassjahr halten. [2] So aber soll’s zugehen mit dem Erlassjahr: Wenn einer seinem Nächsten etwas geborgt hat, der soll’s ihm erlassen und soll’s nicht eintreiben von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn man hat ein Erlassjahr ausgerufen dem Herrn. [3] Von einem Ausländer darfst du es eintreiben; aber was du deinem Bruder geborgt hast, sollst du ihm erlassen.